FAQ – DIE MEISTGESTELLTEN FRAGEN

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Ist ein Container als feste Struktur anzusehen?

Gemäß der Definition ist eine bauliche Anlage normalerweise immobil, da sie entweder überhaupt nicht oder nur auf festen Bahnen beweglich ist. Diese Eigenschaft trifft nicht uneingeschränkt auf die Containerkonstruktionen der AL-CoN Raumsysteme GmbH zu, da sie auseinandergebaut und an anderen Orten wieder aufgebaut werden können.

Trotz der Tatsache, dass Containergebäude so konzipiert sind, dass sie mehrfach auf- und abgebaut werden können, werden sie gemäß den Vorschriften der Landesbauordnungen der Bundesländer nicht als „fliegende Bauten“ betrachtet. Stattdessen gelten sie als „bauliche Anlagen“, sei es als Zusammenschluss von Bürocontainern oder Wohncontainern. Somit unterliegen sie einer Genehmigungspflicht, und das Aufstellen von Bürocontainern oder Wohncontainern erfordert eine Baugenehmigung.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Container auf einem eigenen Fundament steht oder auf einer verdichteten oder befestigten Fläche platziert wird. Ebenso ist es unerheblich, ob er fest mit dem Fundament verbunden ist, im Boden verankert oder lediglich aufgestellt wurde. Dies liegt daran, dass Container – auch wenn ihre Konstruktion nicht konventionell wie bei Gebäuden ist, sondern eher „nur“ aufgestellt wird – gemäß den Definitionen der Landesbauordnungen der Bundesländer nach ihrem Verwendungszweck beurteilt werden.

Unter bestimmten Umständen können Containergebäude – sei es als Einzelcontainer oder zusammengesetzt – als vorübergehende Bauten angesehen werden. Die Dauer der Nutzung spielt dabei eine entscheidende Rolle. Ein typisches Beispiel für solche vorübergehenden Bauten sind Einrichtungen auf Baustellen. Hierunter fallen sämtliche Einrichtungen für Produktion, Transport, Lagerung und andere Zwecke, die für die Logistik, Infrastruktur und Versorgung auf der Baustelle benötigt werden. Dazu gehören auch Containeranlagen für Unterkünfte, Pausenräume, sanitäre Einrichtungen, Baubüros oder Lagerräume. Da diese Containeranlagen nur temporär – also ausschließlich während der Bauzeit – aufgestellt werden, entfällt die Pflicht zur Baugenehmigung. Dennoch ist in den meisten Fällen eine Genehmigung für Nutzung und Aufstellung erforderlich. Weitere Beispiele für vorübergehende Bauten sind Container, die bei kulturellen Veranstaltungen, Sportereignissen oder anderen Großveranstaltungen Verwendung finden – sei es als Unterkünfte, Küchen, Kühlräume, Sanitäranlagen oder Lagerräume. Da diese Art von Containern aufgrund ihrer kurzen Nutzungsdauer nur für begrenzte Zeiträume genutzt werden, ist keine Baugenehmigung erforderlich.

Die Grundlage für die energetische Planung von Bauwerken wird seit 2002 durch die Energieeinsparverordnung, auch als EnEV abgekürzt, geschaffen. Abgelöst wurde diese im Jahr 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Aktuell ist die Version „GEG2023“ in Kraft.

Das das GEG rechtlich bindend ist, muss es bei der Planung von Containergebäuden berücksichtigt werden. Die Nachweise zur Einhaltung des GEG müssen bereits während des Bauantragsverfahrens zwischen den Planern und dem Bauherrn abgestimmt und zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden. Bei der behördlichen Abnahme des Gebäudes muss nachgewiesen werden, dass die im Nachweis aufgeführten Maßnahmen zur Erfüllung des GEG tatsächlich umgesetzt wurden.

Ein maßgeblicher Wert im GEG-Nachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient, auch bekannt als U-Wert. Angesichts der Stahlrahmenkonstruktion eines Containergebäudes ist offensichtlich, dass der U-Wert anders berechnet werden muss als bei einem herkömmlichen Bauwerk.

Der U-Wert gibt an, wie viel Energie pro Zeiteinheit und pro Quadratmeter Fläche benötigt wird, um eine Temperaturdifferenz von 1 Kelvin zwischen den beiden Seiten eines Bauteils aufrechtzuerhalten. Ein niedriger U-Wert ist vorteilhaft, da er anzeigt, dass weniger Wärme durch das Bauteil übertragen wird. Die Mindestanforderungen des aktuellen GEG lauten:

Bauteile geforderter U-Wert
Außenwand 0,24
Fenster

Achtung: Maßgeblich ist der U-Wert des gesamten Fensters, der als Uw-Wert bezeichnet wird.

1,30
Dachflächenfenster 1,40
Verglasungen

für Sonderverglasungen wie z.B. Schallschutzverglasungen gelten andere Werte

1,10
Dachschrägen, Steildächer 0,24
Oberste Geschossdecken 0,24
Flachdächer 0,20
Wände und Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte 0,30
Decken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte
(wenn der Aufbau bzw. die Erneuerung des Fußbodens auf der beheizten Seite erfolgt)
0,50
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen 0,24

Die Thematik des Schallschutzes von Gebäuden wird im Fachbereich der Bauakustik behandelt. Die Hauptaufgabe des Schallschutzes besteht darin, Innenräume vor Geräuschen aus benachbarten Räumen, Geräuschen aus technischen Anlagen innerhalb des Gebäudes sowie vor Außenlärm zu schützen. Die Landesbauordnungen legen Mindestanforderungen fest, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen. In Fällen, in denen höhere Komfortanforderungen oder starke Lärmbelastungen vorliegen, wie beispielsweise in Klassenzimmern, kann ein erhöhter Schallschutz vereinbart werden. Bei der Planung werden besonders die akustischen Grenzen betrachtet, wie Trennwände zwischen Räumen, Wände im Treppenhaus, Decken, Böden und Außenbauteile.

Die Norm DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau von Januar 2018 legt Anforderungswerte fest, die sich auf den minimalen Schallschutz in sogenannten „schutzbedürftigen Räumen“ beziehen. Dabei handelt es sich um Räume, die für dauerhaften Aufenthalt genutzt werden.

Zu diesen Räumen gehören beispielsweise Wohnzimmer, Schlafzimmer, Krankenzimmer in Krankenhäusern und Sanatorien, aber auch Klassenzimmer in Schulen, Universitäten und ähnlichen Einrichtungen, Büros, Besprechungsräume und vergleichbare Arbeitsräume. Das Ziel des Mindestschallschutzes ist es, Menschen in solchen Räumen vor unzumutbarer Lärmbelastung durch Schallübertragung zu schützen.

Da Gebäude wie Bürogebäude, Schulen, Kindergärten und Wohnunterkünfte, die aus Containern bestehen, gemäß den Landesbauordnungen genehmigungspflichtig sind, ist für diese Gebäudetypen ein Nachweis über den Schallschutz im Rahmen der Bauantragsunterlagen erforderlich.

Der „Bauliche Brandschutz“ umfasst sämtliche Brandschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden stehen. Hierzu zählen etwa die Bereitstellung von Löschwasser, die Schaffung von Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die Errichtung von Brandabschnitten durch Brandwände, die Konstruktion und normgerechte Errichtung tragender sowie raumabschließender Bauelemente – beispielsweise zum Schutz von risikoreichen Bereichen wie Treppenhäusern. Wesentliche Kriterien dabei sind das Brandverhalten der eingesetzten Baumaterialien, der Feuerwiderstand der Bauteile und die Planung ausreichender Flucht- und Rettungswege.

Der „Anlagentechnische Brandschutz“ gliedert sich in zwei Bereiche. Im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung werden immer komplexere technische Anlagen in Gebäuden mithilfe baulicher und anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen vor Brandausbrüchen oder Brandschäden geschützt. Zu den brandschützenden Maßnahmen durch technische Einrichtungen und Anlagen zählen Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen und Sprinkleranlagen.

Normalerweise werden bauliche und anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen durch die dritte Art des Brandschutzes, nämlich organisatorische Maßnahmen, ergänzt. Hierbei geht es um die regelmäßige Wartung von Brandschutzeinrichtungen und die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen.

Unter „Abwehrendem Brandschutz“ versteht man alle passiven und aktiven Maßnahmen, die von Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ergriffen werden, um die direkten und indirekten Schäden eines Brandes zu minimieren.

Brandschutznachweise und -konzepte sind gemäß der Musterbauordnung ein integraler Bestandteil eines jeden Bauantrags und müssen daher auch beim Antrag für den Bau von Containergebäuden eingereicht werden.

Nicht an jedes Gebäude werden außerdem pauschale Brandschutzanforderungen gestellt. Daher müssen diese Anforderungen im Einzelfall ermittelt werden – wie bei jedem Gebäude herkömmlicher Bauart auch – und werden dann von uns selbstverständlich
entsprechend ausgeführt.

Auf Wunsch erhalten alle unsere Module eine CEE 400V/32A Eingangskupplung sowie eine CEE 400V/32A Ausgangskupplung.
Dadurch können die Module extern über einen CEE-Anschluss via Plug & Play elektrisch versorgt werden und die Module können miteinander verbunden werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der miteinander verknüpfbaren Module durch die erforderliche Leistung aufgrund verschiedener Einbauten innerhalb der Container begrenzt ist. Jedes Modul enthält einen Sicherungskasten mit einem FI-Schutzschalter von 0,03 A.

Auch die ein Festanschluss über einen Gebäudehauptverteiler kann vorgesehen werden.

Schalter und Steckdosen sind in unseren Containern unter Putz verlegt. Die AL-CoN Raumsysteme GmbH bietet weiterhin ein breites Spektrum für den elektrischen Innenausbau an.

Für die Beheizung verwenden wir standardmäßig einen Elektro-Wandkonvektor mit einem Thermostat. Selbstverständlich können wir auf Anfrage unsere Standardinstallation an individuelle Kundenwünsche und spezifische landesspezifische Anforderungen anpassen.

In Räumen, in denen erhöhte Feuchtigkeit und fließendes Wasser vorhanden sind, wie in Sanitärbereichen und Bädern, gelten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die Elektroinstallation. Elektrische Geräte und Einrichtungen, wie zum Beispiel Leuchten oder Schalter, müssen in feuchten Umgebungen den entsprechenden Anforderungen entsprechen, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Die spezielle Bauweise der elektrischen Geräte für feuchte Umgebungen gewährleistet diesen Schutz.

Einrichtung
Um den Containern gemäß den individuellen Anforderungen gerecht zu werden, bietet sich die Option an, die Containermodule direkt mit passender Ausstattung zu planen. Dies schließt Möbel wie Tische, Stühle, Whiteboards sowie komplette Kücheneinrichtungen und Sanitäranlagen ein. Bei der Gestaltung von Containergebäuden können Präferenzen hinsichtlich Küchenausstattung und der Anordnung von Wasch- und Sanitärräumen berücksichtigt werden. Dies ist besonders hilfreich für Schul- und Wohncontainer. Bei der Planung eines Bürocontainers kann die elektronische Ausstattung des jeweiligen Raums von
vornherein integriert werden. Dies kann beispielsweise ein Whiteboard für Präsentationen, Schreibtische mit umfassender Konnektivität, ergonomische Bürostühle sowie spezielle Aktenschränke umfassen.

Brand & Einbruchschutz
Neben der Einrichtung und möglichen Erweiterungen hat die Sicherheit des Containergebäudes höchste Priorität. Hierzu gehören nicht nur der Brandschutz, sondern auch Maßnahmen zum Einbruchsschutz. Dies könnte zum Beispiel spezielle Containerverriegelungen oder Fenstergitter an den Containern umfassen. Des Weiteren können Sicherheitssysteme wie
Alarmanlagen installiert werden. Insbesondere bei technisch hochwertig ausgestatteten Bürocontainern oder Wohncontainern kann dies von Bedeutung sein. Im Bereich des Brandschutzes können Elemente wie Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Feuerlöscher oder Rauchmelder in den Containergebäuden berücksichtigt werden.

Klimatisierung / Heizung
Selbstverständlich hat die Thematik der Heizung und Klimatisierung von Containeranlagen eine hohe Relevanz. Unabhängig von der Jahreszeit ist eine komfortable Raumtemperatur von großer Bedeutung. Um in den Containern eine angenehme Temperatur sicherzustellen, können Klimageräte installiert werden, um die Räume im Sommer auf eine behagliche Temperatur zu kühlen. Für die Beheizung können Elektro-Wandkonvektoren mit integriertem Thermostat eingebaut werden.

Die AL-CoN Raumsysteme GmbH unterhalte starke Partnerschaften zu Produktionsstätten in verschiedenen Teilen der europäischen Union. Im Rahmen der modularen Gebäudelösungen werden Leistungen in Kooperation mit qualitätsgeprüften Partnern erbracht.

Wir & unsere leistungsstarken Partner sind umfangreich zertifiziert.

Alle Gebäude der AL-CoN Raumsysteme GmbH entsprechen den jeweils gültigen Bauvorschriften – das umfasst selbstverständlich auch die Barrierefreiheit.

Bauartbedingt können maximal 3 Stockwerke realisiert werden.

Eine pauschale Aussage über die Lieferzeit einer Anlage ist in den seltensten Fällen möglich. Bei der Bewertung der finalen Lieferzeit spielen Komponenten wie Planungsumfang, Gründungsmaßnahmen, Raumbedarf, aber auch der Umfang der Innenausbauten eine Rolle.

Zudem werden alle unsere Module kundenspezifisch produziert und sind Neuware. Gebrauchte Module haben wir derzeit nicht im Programm.

Grundsätzlich sollte jedoch von einer Lieferzeit von mindestens 10 – 12 Wochen ausgegangen werden.